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Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Gemeindevertretung Vöhl

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Vöhl

Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Gemeindevertretung Vöhl

Herr Martin Koppe, der über den Wahlvorschlag der „Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)“ am 14. März 2021 in die Gemeindevertretung Vöhl gewählt wurde, hat auf sein Mandat in der Gemeindevertretung verzichtet. Der schriftlich erklärte Verzicht ist unwiderruflich.

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 8 a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), stelle ich fest, dass Herr Martin Koppe seinen Sitz in der Gemeindevertretung Vöhl verliert.

Die nächsten noch nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags, die Herren Klaus Hamel, Florian Iske und Artur Noll haben inzwischen schriftlich auf das Nachrücken in die Gemeindevertretung Vöhl verzichtet.

Somit stelle ich fest, dass gemäß § 34 Abs. 3 KWG als nächster noch nicht berufener Bewerber des o. g. Wahlvorschlags Herr Mick Arnold, Am Nationalpark 2, 34516 Vöhl-Kirchlotheim, ab 22. Januar 2024 in die Gemeindevertretung Vöhl nachrückt.

Gegen die Gültigkeit dieser Feststellungen sind die Rechtsmittel der §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Der Einspruch gem. § 25 KWG ist binnen einer Ausschlussfrist
von 2 Wochen nach der Bekanntgabe beim Gemeindewahlleiter der Nationalparkgemeinde Vöhl, Schlossstraße 1, 34516 Vöhl, zu erheben.

Vöhl, 22. Januar 2024

gez. Unterschrift

(Kalhöfer)

Gemeindewahlleiter