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Schlossstraße 1
34516 Vöhl

(05635) 9931-0
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RP Kassel - Öffentliche Bekanntmachung über die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der oberen Eder von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bei Hatzfeld (km 128,51) bis zum Ederstausee bei Herzhausen (km 70,45)

Das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umweltschutz, beabsichtigt, gemäß § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84), in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl S. 473, 475),


das Überschwemmungsgebiet der oberen Eder von der
Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bei Hatzfeld (km 128,51)
bis zum Ederstausee bei Herzhausen (km 70,45)


neu festzusetzen.


Die Bekanntmachung erfolgt für das Gebiet der Stadt Hatzfeld (Eder), der Stadt Bat-tenberg (Eder), der Gemeinde Allendorf (Eder), der Gemeinde Burgwald, der Stadt Frankenberg (Eder), der Stadt Frankenau und der Gemeinde Vöhl.


Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Planunterlagen, aus denen die künftigen Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegt gemäß § 13 HWG in der Zeit vom 03.08.2026 bis 02.10.2026 bei der 


Gemeindeverwaltung Vöhl, Schlossstraße 1, 34516 Vöhl, Tel: 05635-9931-0
während der Dienststunden
Montag und Dienstag     8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Mittwoch                            8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag                        8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag                                 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
in Zimmer Nr.:                   R-O1, Herr Beckmann, Tel.: 05635-993115
zur Einsicht aus.


Sie sind gleichzeitig auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel > Presse > Öffentliche Bekanntmachungen (www.rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen) einsehbar.


Die auszulegenden Unterlagen enthalten neben dem Verordnungsentwurf den Erläu-terungstext zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Oberen Eder, Über-sichtskarten mit den eingetragenen Kartenauszügen, die Überschwemmungsgebiets-karten mit den dargestellten Überflutungsbereichen sowie das Flurstücksverzeichnis mit den betroffenen Grundstücken.


Innerhalb der Zeit vom 03.08.2026 bis 02.11.2026 können Bedenken und Anregungen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung III Umweltschutz, Dezernat 31.3, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel vorgebracht werden. Diese können auch per E-Mail an dezernat31-3@rpks.hessen.de oder über das Kontaktformular auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (https://rp-kassel.hessen.de/kontakt) erfolgen.


Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden vom Regierungspräsidium geprüft und ggf. in die endgültigen Pläne eingearbeitet, bevor diese durch Veröffentli-chung in Kraft gesetzt werden. Falls Ihre Bedenken und Anregungen nicht berück-sichtigt werden können, werden Sie über die Gründe unterrichtet.


Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den Vorschriften des WHG und HWG und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortli-cher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadt-schloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsi-diums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte über-mittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Träger öffentliche Belange. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durch-führung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personen-bezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Sie haben in Bezug auf ihre personenbezoge-nen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Zuständige Aufsichtsbehörde des Ver-antwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Daten-schutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.


Hinweise:
Das Überschwemmungsgebiet weist die Flächen aus, die bei einem Hochwasserer-eignis überschwemmt oder durchflossen werden, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist. Die Festsetzung erfolgt anhand der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in der derzeit gültigen Fassung. Gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift darf die Wirkung von evtl. im Gewäs-serverlauf vorhandenen Stauanlagen nicht bei der Ermittlung der Überschwem-mungsgebietsgrenzen berücksichtigt werden. Bei größeren Hochwasserereignissen kann es auch zu einer Überflutung von Gebieten außerhalb des festgesetzten Über-schwemmungsgebietes kommen.


Zum Schutz vor Schäden durch Hochwasser gelten im Überschwemmungsgebiet die Verbote und Genehmigungs- bzw. Zulassungsvorbehalte des §§ 78 bis 78c WHG. Hierzu gehört insbesondere:
•    die Ausweisung neuer Baugebiete,
•    die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
•    die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrich-tung des Wassers bei Überschwemmungen,
•    das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Bo-den,
•    die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserab-fluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
•    das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
•    das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
•    die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
•    die Umwandlung von Auwald in andere Nutzungsarten.


Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöl) muss den besonderen Anfor-derungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-fen (AwSV) entsprechen, deren Einhaltung der Unteren Wasserbehörde durch Vorla-ge einer Bescheinigung eines Gutachters nachzuweisen ist. Die Errichtung neuer Heizöl-verbraucheranlagen ist verboten.


Gz.: 0030-31.3-079b02.01.02-00005

Kassel, den 09.07.2026
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umweltschutz