Allgemeine Straßenreinigungspflicht bei Schneefall und Eisglätte
Aufgrund der Jahreszeit weisen wir auf den durchzuführenden Winterdienst hin, der in der gemeindlichen Satzung über die Straßenreinigung vom 14. September 1999 festgelegt ist.
Nach der Satzung haben die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke bei Schneefall und Eisglätte die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite vom Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Ist keine Gehweganlage vorhanden, gilt ein Streifen mit einer Breite von 150 cm entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe vor allem mit Sand oder Split entsprechend abzustumpfen. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl der Eigentümer oder der Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer
oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung bzw. zum Streuen des Gehweges verpflichtet. In den Jahren mit gerader Endziffer, also im Jahr 2024, sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. In den Jahren mit ungerader Endziffer, also 2025, sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Wir geben Ihnen hiervon Kenntnis.