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Schlossstraße 1
34516 Vöhl
(05635) 9931-0
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  Montag + Dienstag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

RÜCKSCHNITT VON HECKEN, BÄUMEN UND STRÄUCHERN AN ÖFFENTLICHEN STRAßEN UND WEGEN

 Es ist in letzter Zeit immer wieder zu beobachten, dass Gehweg- und Fahrbahnränder nicht ordnungsgemäß freigeschnitten werden. Es ragen Hecken, Sträucher und Bäume stellenweise verkehrsbehindernd in den Gehweg- und Fahrbahnbereich hinein und behindern sowie gefährden die Verkehrsteilnehmer. 
Gegebenenfalls müssen von den Eigentümern oder Besitzern die Büsche und Bäume so zurückgeschnitten werden, dass für die Nutzer der öffentlichen Straßen und Wege (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) keine Gefahr oder Behinderung besteht.


Bitte beachten Sie hierbei folgende Regelungen:
• Über den Fahrbahnen ist ein Bereich von 4,50 Meter Höhe und über den Rad- und Gehwegen von 2,50 Meter Höhe freizuhalten (Lichtraumprofil), damit Fahrzeuge beziehungsweise Fußgänger und Fahrradfahrer die öffentlichen Straßen entsprechend ihrer Bestimmung nutzen können.
• Die Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern entstehen können.
• Eigentümer von Eckgrundstücken haben ihre Bepflanzungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen so zurückzuschneiden, dass in einem Bereich ab 0,80 Meter Höhe die Sicht nicht versperrt wird und somit ein Sichtdreieck für Autofahrer vorhanden ist.
• Hecken entlang von Geh- und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege von den Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann. Bitte sorgen Sie dafür, dass Pflanzen, die in Gehwege und Straßen hineinragen, zurückgeschnitten und störende Äste und Ranken entfernt werden.
• Um radikale Rückschnitte zu vermeiden, sollten die Hecken deshalb regelmäßig geschnitten werden.
• Sorgen Sie bitte dafür, dass Verkehrszeichen einschließlich Straßennamensschilder frei einzusehen sind.